Oldenburger Handelsakte
Das Königreich Frankreich und das Großherzogtum Oldenburg, den gemeinsamen Wunsch hegend den Seehandel zwischen ihren beiden souveränen Nationen in der Nordsee dauerhaft und zum gegenseitigen Vorteil zu regeln, verabschieden die folgende Handelsakte über den Status des Oldenburger Anteils am Jadehafen zu Rüstringen:
1. Bau des Lagerareals
Angrenzend an den Jadehafen ist von den Vertragspartnern bis zum Jahr 1830 gemeinsam ein Lagerareal zu errichten. Oldenburg stellt hierbei das Bauland zur Verfügung, Frankreich finanziert und baut die notwendige Infrastruktur und Lagerhallen.
2. Sonderzollzone Jadehafen
Das Lagerareal beim Jadehafen wird zu einer Sonderzollzone erklärt, für die die nachfolgenden Zollbestimmungen gelten:
2.1 Verbringen und Umladen
Das Verbringen und Umladen aus Frankreich oder französischen Kolonien stammenden Waren, deren Ziel ein anderer Staat als das Großherzogtum Oldenburg ist, ist von allen Zöllen befreit.
2.2 Import nach Oldenburg oder Frankreich
Weiter werden auch alle Waren, die aus Oldenburg, Frankreich oder französischen Kolonien stammen und diese als Ziel haben, mit keinem Zoll belegt.
2.3 Schutzzölle
Für den Import von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Oldenburg selbst ebenfalls produziert werden, gelten Schutzzölle in der Höhe der für das Großherzogtum sonst üblichen Zölle. Dieser Schutz kann bei beiderseitigem Einverständnis der Vertragspartner für einzelne Produkte oder gesamthaft aufgehoben werden.
3. Sonderkonditionen für Kolonialwaren
Frankreich gewährt vom Jahr 1830 an oldenburgischen Handelsunternehmen für die Dauer von 10 Jahren einen Rabatt von 5% auf alle französischen Kolonialwaren. Die Massnahme kann bei beiderseitiger Zustimmung auch verlängert werden.
4. Aktiengesellschaft
Nach Fertigstellung werden das Lagerareal und der oldenburgische Hafenteil als Sacheinlagen gleich hoch bewertet in eine Aktiengesellschaft eingebracht, beide Vertragsstaaten erhalten hierfür je 50% der Anteile.
4.1 Umschlaggebühren
Zur Finanzierung des Unterhalts und für notwendige Umbauten ist die Aktiengesellschaft berechtigt von allen Schiffen, die in der Sonderzollzone Waren umladen, eine Gebühr von höchstens 5% des Warenwertes zu verlangen.
4.2 Verkauf eines Minderheitenanteils
Beide Staaten sind berechtigt bis zu 20% der Gesamtanteile an die Kaufleute ihres Landes zu veräussern.
4.3 Vorsitz der Aktiengesellschaft
Der Aktiengesellschaft sitzt ein fünfköpfiges Direktorium vor, in dem je ein Sitz für einen Vertreter des oldenburgischen und französischen Staates reserviert ist. Der Vorsitz des Direktoriums wird stets von einem Bürger Oldenburgs geführt.
4.4 Weitere Beteiligungen
Mit Zustimmung aller Vertragspartner können zu einem späteren Zeitpunkt auch weitere Anteilseigner der Gesellschaft beitreten. Einlagen und deren Bewertung sind in so einem Fall neu zu verhandeln.
Also geschehen, unterschrieben und besiegelt durch die nachgenannten Souveräne der beiden Königreiche in Oldenburg den 14. Januar im Jahr nach Christi Geburt 1825
Für das Königreich Frankreich
Karl X., König von Frankreich und Navarra