Zur Stärkung der Wirtschaft, des Handels und der friedlichen Zusammenarbeit schließen sich das Kaiserreich Österreich und die Heidelberger Union zu einer Zollunion zusammen, welche wie folgt aufgebaut ist:
- Die neu entstehende Zollunion trägt den Namen Mitteleuropäische Zollunion(kurz: MZU).
- Innerhalb der Mitteleuropäischen Zollunion werden keine Zölle auf den Warenverkehr erhoben. Die Zölle zu anderen Staaten werden gemäß §9 geregelt.
- Innerhalb der Mitteleuropäischen Zollunion gilt ein Steuerrichtwert von 13%, der um maximal 2% unterschritten und beliebig überschritten werden darf.
- Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Mitteleuropäischen Zollunion werden in den anderen Mitgliedstaaten der Mitteleuropäischen Zollunion als Inländer behandelt.
- Innerhalb der Mitteleuropäischen Zollunion ist das metrische System einzuführen und beizubehalten.
- Innerhalb der Mitteleuropäischen Zollunion gilt die AIN(Allgemeine Industrienorm).
- Die badischen Bankscheine sind in allen Mitgliedstaaten der Mitteleuropäischen Zollunion als Zahlungsmittel anzuerkennen.
- Die Arbeitszeiten für Kinder und Jugendliche werden in der Mitteleuropäischen Zollunion wie folgt beschränkt:
- 0 - 11 Jahre: 0 Stunden, ausgenommen sind Hilfen beim Erntebetrieb
- 11 - 15 Jahre: 8 Stunden
- 15 - 18 Jahre: 11 Stunden
Für Frauen gilt darüber hinaus bis zum Alter von 35 Jahren eine Begrenzung auf 16 Stunden. - An den Grenzen der Union zur Norddeutschen Zollunion werden vorerst Schutzzölle erhoben. Diese werden auch gegenüber Staaten erhoben die die Norddeutsche Zollunion verlassen.
- An allen übrigen Grenzen werden Zölle auf Normalmaß erhoben.
- Sollten nach Jahresfrist nach Ratifizierung dieses Vertrages an einer Grenze gegenüber der Union Schutzzölle erhoben werden, so erhebt die Union an dieser Grenze ebenfalls Schutzzölle.
- Zölle an den Grenzen und auf Waren werden gemeinsam, also einstimmig festgelegt.
- Zum Abschluss dieses Vertrags bestehende Zollausnahmen bleiben erhalten.
- Freihandelszonen/Sonderzollzonen/etc. mit Drittstaaten bedürfen der Zustimmung aller übrigen Staaten. Ansonsten drohen Zoll- und Geldstrafen, wenn sich 2/3 der übrigen Mitglieder dafür aussprechen. Bestehende diesen Artikel betreffende Abkommen erhalten Bestandsschutz.
- Mit Zustimmung aller Mitglieder der Union können neue Staaten in die Union aufgenommen werden, wenn sie 3. erfüllen.
- Liechtenstein ist nicht stimmberechtigtes Mitglied der Zollunion. Dieser Artikel kann nur mit der Zustimmung Liechtensteins geändert werden. Der Steuerrichtwert hat für Liechtenstein keine Geltung.