Österreichisch-Indischer Blankoscheck-Vertrag
470 a.D.
Präambel
Österreich und Indien (zusammen die „
Parteien“) trafen sich im PBEM 186 („
Pbem“) im Jahre 350 a.D. im 85 Zyklus. Zum Zwecke einer gemeinsamen Siedlungs- und Verteidigungspolitik und eines gemeinsamen Binnenmarktes trafen Sie folgende Vereinbarung:
Ziffer 1 - Krieg und Frieden
Die Parteien schließen einen umfassenden und weit zu verstehenden Nichtangriffspakt und ein Verteidigungsbündnis („
VB“). Das VB beinhaltet die Verpflichtung des gemeinsamen Schutzes der gemeinsamen Außengrenze zum Wohle beider Parteien sowie das Gebot sich im Angriffskriegsfalle (wenn eine Partei Dritte angreift) neutral oder unterstützend zu verhalten und im Verteidigungsfall (wenn eine Partei angegriffen wird) diese zu unterstützen. Das VB ist tendenziell umfassend zu verstehen, es beinhaltet selbstverständlich auch das Verbot
- Einheiten der anderen Partei willentlich und wissentlich zu blockieren,
- Plünderungen der Gebiete, Modernisierungen oder der Handelsrouten der oder zur anderen Partei
- Massenvernichtungswaffen so einzusetzen, dass Städte der anderen Partei Population verlieren oder das Einheiten der anderen Partei verletzt oder getötet werden, es sei denn, diese Einheiten werden unverzüglich ersetzt;
- Einheiten so zu platzieren, dass Massenvernichtungswaffen der anderen Partei gegen Dritte nur unter Inkaufnahme, dass die betreffenden Einheiten verletzt oder getötet werden, eingesetzt werden können;
- Kriegerische oder kriegsfinanzierende Unterstützungshandlungen von Dritten (Schenken oder Upgraden von Einheiten, finanzielle Unterstützung ohne adäquate Gegenleistung oder eigenes berechtigtes Interesse, Informations- und Kartenübermittlung zu Kriegszwecken) zu Gunsten derjenigen Zivilisationen oder StSt, mir der die jeweils andere Partei im Krieg steht.
Das VB überdauert und überlagert einen Verteidigungsfall aufgrund eines auch von nur einer Partei (später) geschlossenes Verteidigungsbündnis mit einer dritten Zivilisation und geht diesem vor, und zwar sowohl für den Fall eines Angriffs- wie auch Verteidigungskrieges. Schließen die Parteien ein VB mit einer dritten Zivilisation tragen sie dafür Sorge, dass sie sich im Falle eines Krieges ihrer beiden Vertragspartner diesem VB konform verhalten können.
Die Parteien verpflichten sich, im Mittel mindestens 30% Ihrer Produktionsleistung in Rüstung zu investieren. Die Parteien tauschen einander Spezialeinheiten zum Selbstkostenpreis oder bilden Einheiten des anderen hier zu aus.
Ziffer 2 – Karten, Land & Grenzziehung und Naturwunder
Die Parteien verpflichten sich auf Anfrage sich jeweils strategische Karten zu übergeben.
Die Parteien vereinbaren für das Kernland die im Anhang zu diesem Vertrag beiliegende Siedlungsabsprache.
Sollte sich ein Luxusgut oder eine wichtige Ressource („Bodenschatz“) zwischen den beiden nördlichen Siedlungsplätzen (mit „5“ bezeichneter indischer Siedlungsplatz und mit „4“ bezeichneter österreichischer Siedlungsplatz) befinden, die derzeit mangels Sicht nicht erkannt wird und im derzeit unbekannten Gebiet liegt, dann steht diese allein Österreich zu, wenn der Bodenschatz im 3 oder 4 Rang des indischen Siedlungsplatzes befindet und dem indischen Siedlungsplatzes nicht näher liegt als dem österreichischen Siedlungsplatz. Dies gilt nur dann nicht, wenn Österreich über den Bodenschatz bereits andernorts verfügt. Indien wir Österreich den Bodenschatz gegenleistungslos zur Verfügung stellen. Klarstellung: bei gleicher Entfernung fällt er als Österreich zu.
Die Parteien verpflichten sich Ihnen bekannte oder bekannt werdende Naturwunder („
NW“) zu nennen und deren Lage zu beschreiben. Beide werden den Truppen des jeweils anderen dauerhaften Zugang zu NW, die Einheiten befördern, insbesondere dem Kilimandscharo, gewähren. Hierzu werden sich beide Parteien jederzeit offene Grenzen gewähren. Österreich ist bewusst, dass es durch Kulturausdehnung ggf. bis zur Erforschung der öffentlichen Verwaltung unglücklicherweise dazu kommen kann, dass der Zugang zum Kilimandscharo zeitweise verwehrt ist.
Ziffer 3 - Handel und Handelswege
Die Parteien werden schnellstmöglich und auch zukünftig überschüssige Luxusgüter vorrangig miteinander tauschen. Sollten Luxusgüter Feiertage bescheren, werden die Parteien auch ohne eigenen Vorteil einander nur einmalig vorkommende Luxusgüter miteinander 1:1 tauschen. Die Parteien streben, ohne hierzu verpflichtet zu sein, die Einrichtung von Handelsrouten zwischen Ihren Städten an.
Ziffer 4 –Weltwunder, Religion, Weltkongress
Die Parteien werden den Einsatz von Großen Ingenieuren zum Weltwunderbau miteinander abstimmen um unnützes Vergeuden wertvoller Produktionsleistung zu vermeiden. Mitteilungen, dass ein Großer Ingenieur kommende eingesetzt wird, werden unmittelbar beantwortet, indem mitgeteilt, wird, ob das Wunder, welches durch den Großer Ingenieur errichtet werden soll, selbst oder in Folge gesicherter Kenntnis (Spione) durch Dritte, kommende Runde und damit vor dem Großer Ingenieur finalisiert werden wird. Falschaussagen, um den Einsatz des Großer Ingenieur zu verhindern, stellen eine große Pflichtverletzung dar. Die Parteien sind nämlich nicht verpflichtet beim Wunderbau aufeinander Rücksicht zu nehmen oder diesen abzustimmen; Ihnen ist jedoch bewusst, dass eine Zusammenarbeit in diesem Punkt ggf. Produktionsverluste vermeidet und im beiderseitigen Interesse liegt.
Österreich beabsichtigt eine Religion zu gründen. Indien wird Österreichs Religion annehmen und keine Bestrebungen hinsichtlich einer eigenen Religion wahrnehmen. Die Religion wird dafür „Hinduismus“ heißen. Vorteile aus dem Gründerglaubenssatz stehen allein Österreich zu. Die übrigen Glaubenssätze werden zwischen den Parteien abgestimmt, wobei Österreich die Letztentscheidungskompetenz hat. Österreich verpflichtet sich, sofern erste Einheiten zur Glaubensverbreitung vorliegen, dies Indien mitzuteilen und indische Städte nur, jedoch jedenfalls auf indische Bitte hin, vorrangig zu missionieren.
Die Parteien werden sich abwechselnd bei der Wahl zum Vorsitzenden des Weltkongresses unterstützen. Vorschläge und Abstimmung im Weltkongress werden mit Rücksicht auf die Interessen beider Parteien abgestimmt.
Ziffer 5 – Laufzeit und Kündigungsrecht
Dieser Vertrag hat eine unbestimmte (grundsätzlich ewige) Laufzeit.
Er ist jedoch ordentlich mit einer 20 Runden betragenden Kündigungsfrist kündbar. Das Kündigungsrecht steht beiden Parteien nur zu, sofern nur noch Österreich und Indien auf dieser Welt existieren und nur demjenigen, der punktemäßig mindestens 20% hinten dem anderen liegt. Der Erstschlag gehört demjenigen, der im Jahr des Wirksamwerdens der Kündigung punktemäßig hinten liegt (unabhängig davon, wer gekündigt hat oder von der Zugreihenfolge). Der Erstschlag und die Erstreaktion hierauf (erste Kriegsrunde) dürfen nicht auf eine der jeweils ersten vier Städte oder Einheiten in deren Kulturgebiet erfolgen. Die Parteien setzten gegeneinander, auch nach ordentlicher Kündigung dieses Vertrages, niemals Atombomben gegen die jeweils ersten vier Städte ein.
Das Recht zur außerordentlichen aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Es sind hohe Maßstäbe an das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu stellen. Ein nicht besonders schwerer Vertragsbruch der anderen Partei kann (nicht muss) nur dann einen wichtigen Grund darstellen, wenn es trotz erfolgter Abmahnung zu einem Widerholungsfall gekommen ist.
Ziffer 6 – Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
gez. Fruchtzerg, im Namen der Österreicher
gez. Sid, in Vertretung des Maharadschas von Indien, namens der Inder